AGB - Storz GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Wolfgang Storz GmbH, Luftschiffring 20A, 68782 Brühl

§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, sie wären individuell vereinbart oder wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB’s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners, den Vertragsinhalt vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer i.S.d. § 310 Abs.1 BGB.


§ 2 Vertragsabschluss und -inhalt
1. Sowohl unsere Angebote als auch Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Sie sind lediglich Offerten, d. h. Aufforderungen an den Kunden, ein Angebot an uns zu stellen.

2. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung von uns oder durch Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.

4. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, sonstige Werte, Belastbarkeit, Toleranz und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur insoweit maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Übliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht  beeinträchtigen. Unterlagen mit endgültigen Angaben werden auf Wunsch in angemessenem Umfang mit Vertragsabschluss geliefert.

5. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlage behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden, und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben.

6. Gelieferte Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als zugesichert.

7. Der Abschluss des Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Bei unverschuldeter Unmöglichkeit sind wir berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.

8. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

9. Der Kunde ist verpflichtet, das Vorliegen der baulichen und evtl. rechtlichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Auf unsere Aufforderung hin hat der Kunde den Nachweis über die statischen Anforderungen zu bringen.

10. Der Kunde versichert, dass zur Montage der Anlage eine öffentlich-rechtliche Anzeige soweit erforderlich, bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Entsprechenden Nachweis hat der Kunde auf Aufforderung von uns zu führen.

11. Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkt Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vorgeschriebenen Leistung erforderlich ist.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten „ab Werk“. Der Kunde trägt jeweils die anfallenden Nebenkosten wie Transport, Fahrt-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

2. Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist, kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet unserer Rechte - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei der Bank in diesem Land einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge wird der Kunde diese durch Nachzahlung ausgleichen.

4. Ein besonderer Abzug kann nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden vorgenommen werden.

5. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen steht dem Kunden nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

6. Preisänderungen durch uns sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferterminen mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung bzw. Ausführung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt.


§ 4 Lieferzeiten und Annahmeverzug
1. Der Beginn der angegebenen Montage- oder Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Termine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als verbindliche Liefertermine schriftlich bestätigt.

2. Wir können – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – von diesem eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, um den der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

3. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über.

4. Höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, wie beispielsweise Streik oder Aussperrung, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungsverpflichtung.

5. Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Montage- oder Liefertermins die Lieferung oder Montage durch uns verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen. Maximal jedoch für jede Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,3 %, jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann.


§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.1. Die von uns  an den Kunden gelieferten und/oder eingebrachten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den Geschäftsverbindungen einschließlich bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Kunden unser Eigentum. Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt mehr als 10 %, so werden wir dem Kunden die ihm zustehenden Sicherungen freigeben.

2. Eine Verarbeitung, Vermischung, Bearbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Für uns entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen bearbeitet, verarbeitet, verbindet oder umgebildet wird, erwerben wir das Eigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Fall der untrennbaren Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. So entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

3. Wird die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm auch aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf einen Mietzins aus dem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an uns ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt § 5.1. entsprechend.

4. Der Kunde tritt uns für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Kunden die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden ergeben. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Investitionen trägt der Kunde. In Bezug auf die Höhe der Forderung gilt § 5 Abs.1 entsprechend.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch den Gerichtsvollzieher, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

6. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung oder der Einlösung von Wechsel oder Scheck ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dies gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt uns oder durch uns Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.


§ 6 Abnahme und Gefahrübergang
1. Prüfungen in Gegenwart des Kunden oder Sonderprüfungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung; wir sind berechtigt, die Kosten der Prüfung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

2. Ist eine Abnahmeprüfung des Liefergegenstandes vorgesehen, so hat sie in unseren Fabrikationsstätten zu erfolgen. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Kunde bis zur Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend gemacht hat.

3. Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch uns als Abnahme.

4. Verzögern sich Prüfungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige dadurch entstandene Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

5. Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der bestellte Gegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller im Werk zur Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


§ 7 Sachmangel, Gewährleistung, Schadensersatz
1. Der Kunde hat uns einen bestehenden Sachmangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, Überspannung, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommenen Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartungen entstanden sind. Eine Abweichung von +/- 5 %  stellt keine erhebliche Abweichung dar. Ein möglicher Leistungsabbau der Anlage stellt keinen Sachmangel dar.

4. Wir haften nicht für die mangelnde Einsatzfähigkeit der Anlage aufgrund eines Fehlers an angeschlossenen Anlagen oder sonstigen an die Anlage angeschlossenen Geräte.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen.

6. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens anstatt der Leistung zusteht.

8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch uns schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Soweit nicht  vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten oder instand setzen lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.

12. Eine Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

13. Bei berechtigten Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir entstandene Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.

14. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.


§ 8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt  insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit der Schadensersatz uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.


§  9 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Reparaturen,
Änderungen, Revisionen und Inspektionen
1. Ein Kostenvoranschlag wird dem Kunden auf dessen Verlangen erstellt. Wird innerhalb angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Kunde.

2. Soll die Instandsetzung bei uns ausgeführt werden, so hat uns der Kunde den Instandsetzungsgegenstand auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden.

3. Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Wir behalten uns jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Erreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes oder der Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind.

4. Soll der Umfang der Instandsetzung auf Wunsch des Kunden erweitert oder ergänzt werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

5. Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in unser Eigentum über.

6. Für Beschädigungen oder übernommene Instandsetzungsgegenstände haften wir mit der gleichen Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

7. Übernommene Gegenstände werden nach ihrer Instandsetzung an den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.

8. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden zu einem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9. Die in Erfüllung der Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

10. Für die Nacherfüllung haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten (§ 7.2.).


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
1. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ist Schwetzingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass personenbezogene Kundendaten lediglich im Rahmen der Vertragsdurchführung erhoben, bearbeitet und gespeichert werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe ihrer personenbezogenen Kundendaten nur in dem für eine Auftragdurchführung erforderlichen Maß an beteiligte Tochtergesellschaften bzw. Geschäftspartner. Dieses gilt auch für Zwecke der Kreditprüfung. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt.


§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Soweit dieser Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dieser am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie beim Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.